- Der Wohnsitz und Betreibungsort eines Gewerbetreibenden liegt - ungeachtet der aus gewerbepolizeilichen Gründen dort hinterlegten Schriften - nicht am Ort seines Gewerbebetriebes, sondern am Wohnort seiner Familie als seinem Lebensmittelpunkt, an den er regelmässig zurückkehrt (Art. 23 ZGB) (Erw. 2).