131 Abs. 1 und 2 SchKG aufgefasst werden. Bezogen auf das vorliegende Verfahren ist festzustellen, dass die besondere Konstellation des genannten Bundesgerichtsentscheides nicht vorliegt, da W seine Zustimmung zur Abtretung nicht verweigert hat. Im einen wie i m anderen Falle der Abtretung nach Art. 131 SchKG wird das Betreibungs- amt demnach davon auszugehen haben, dass grundsätzlich sämtliche Gläubiger ihre Zustimmung für eine Abtretung an die Finanz AG erteilen müssen. Die Beschwerde der Finanz AG ist demzufolge insoweit gutzuheissen,