Das Interesse eines solchen Beteiligten an einem möglichst geringen Verwertungsergebnis stelle ein Sonderinteresse dar, das im Gegen- satz zu jenem der übrigen Gläubiger und zum Prinzip des höchst möglichen Erlöses stehe. Diese an sich zutreffenden Überlegungen betreffen indessen nicht nur den Fall von Art. 131 Abs. 2 SchKG, sondern können als allgemeine Schranke der Rechtsausübung bei allen drei besonderen Verwertungsarten nach Art. 130 Ziff. 1 und Art. 131 Abs. 1 und 2 SchKG aufgefasst werden.