131 Abs. 2 SchKG, sondern - unausgesprochen - als Rechtsmissbrauchstat- bestand. Der Pfändungsgläubiger, welcher zugleich Drittschuldner einer gepfändeten Forderung sei, könne deren Verwertung auf dem Wege der Anweisung zur Eintreibung nicht durch Nichterteilung seiner Zustimmung verhindern. Das Interesse eines solchen Beteiligten an einem möglichst geringen Verwertungsergebnis stelle ein Sonderinteresse dar, das im Gegen- satz zu jenem der übrigen Gläubiger und zum Prinzip des höchst möglichen Erlöses stehe.