131 Abs. 1 SchKG). Es ist nun aber nicht einzusehen, warum im dritten und letz- ten Fall der besonderen Verwertungsart gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (In- kassomandat) dies anders sein soll. Ein in der Sache begründetes Argument, dass von der Zustimmung sämtlicher Gläubiger abzusehen sei, lässt sich nicht finden. Dass der Gesetzgeber in Art. 131 Abs. 2 SchKG bewusst nur eine von zwei Bedingungen nannte, ohne sie gleichzeitig genau zu bezeichnen, ist kaum anzunehmen. Wie Fritzsche/Walder (a.a.