137 charakter. Um solche Ausnahmen handelt es sich bei den von Art. 72 Abs. 1 VZG genannten Art. 130 Ziff. 1 sowie Art. 131 SchKG. In bezug auf das Zu- stimmungserfordernis sind die Wortlaute von Art. 130 Ziff. 1 SchKG und Art. 131 Abs. 1 SchKG klar. Dem Verkauf aus freier Hand müssen alle Be- teiligten zustimmen, demnach auch sämtliche Pfandund Pfändungsgläubi- ger. Der Abtretung an Zahlungsstatt müssen ebenfalls sämtliche Pfand- und Pfändungsgläubiger zustimmen (Art. 156 SchKG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 SchKG).