136 sämtlicher Gläu- biger zum Inkassomandat nicht Voraussetzung sei. Gegen diesen singulären Entscheid kann eingewendet werden, dass die Versilberung der mit Voll- streckungsbeschlag belegten Vermögenswerte grundsätzlich durch öffentli- che Versteigerung erfolgt. Andere Arten der Verwertung haben Ausnahme-