Indessen nennt Abs. 1 von Art. 131 SchKG nicht nur eine Bedingung, sondern deren zwei; nämlich, dass es sich um eine Geldforderung des Schuldners ohne Markt- oder Börsenpreis handelt und dass sämtliche pfändenden Gläubiger die Abtretung verlangen. BGE 43 III 62 hat dazu erwogen, der Wortlaut von Art. 131 Abs. 2 SchKG «unter der gleichen Bedingung» lasse auch die Auslegung zu, dass im Falle des Abs. 2 nur Voraussetzung sei, dass es sich um eine Forderung ohne Markt- oder Börsenpreis handle, hingegen die Zustimmung