Weder aus dem Begehren der Finanz AG vom 16. Juni 1993/5. Juli 1993 an das Betreibungsamt noch aus ihrer Beschwerdebegründung ist ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin einen Forderungsübergang gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG oder einen sol- chen gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG beantragt. Die Frage braucht hier in- dessen nicht entschieden zu werden, setzen doch beide besondere Verwer- tungsarten grundsätzlich voraus, dass sämtliche übrigen, d.h. am Betrei- bungsverfahren beteiligten und ungedeckt gebliebenen Gläubiger einer An- weisung an Zahlungsstatt mit unmittelbarer Tilgungsfolge (Art.