Die Gläubiger haben sich hierüber zu verständigen. Hierzu muss demzufolge zuerst die Erklärung jener Beteiligten eingeholt werden, die sich auf die Verwertungsanzeige nicht haben vernehmen Iassen, deren Zustimmung es jedoch bedarf, damit eine der besonderen Verwer- tungsarten stattfinden kann (vgl. BGE 50 III 180). Weder aus dem Begehren der Finanz AG vom 16. Juni 1993/5. Juli 1993 an das Betreibungsamt noch aus ihrer Beschwerdebegründung ist ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin einen Forderungsübergang gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG oder einen sol- chen gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG beantragt.