135 für sich beanspruchen oder für die Gesamtheit der Gläubiger oder für ein- zelne von ihnen beantragt haben, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie ihre Zustimmung dazu verweigerten, dass einer der Gläubiger die Forderung an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung übernehme. Wenn ein Gläubiger auf Anzeige hin kein Begehren stellt, bedeutet dies noch nicht, dass er sich gegen die Abtretung an einen bestimmten anderen Gläubiger ausgesprochen hat. Die Gläubiger haben sich hierüber zu verständigen.