{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-39_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657079b737adb677e61a03a44909ed7706df1a4def8c2e292284dd08f5927c630edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657079b737adb677e61a03a44909ed7706df1a4def8c2e292284dd08f5927c630edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_39", "Checksum": "b566604df9e8523f9f02b1308672fb6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:28", "Checksum": "b9d676a90c714d94498ad5007b33d8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 137\ncharakter. Um solche Ausnahmen handelt es sich bei den von Art. 72 Abs.\n1 VZG genannten Art. 130 Ziff. 1 sowie Art. 131 SchKG. In bezug auf das\nZu- stimmungserfordernis sind die Wortlaute von Art. 130 Ziff. 1\nSchKG und Art. 131 Abs. 1 SchKG klar. Dem Verkauf aus freier Hand\nmüssen alle Be- teiligten zustimmen, demnach auch sämtliche Pfandund Pfändungsgläubi- ger. Der Abtretung an Zahlungsstatt müssen\nebenfalls sämtliche Pfand- und Pfändungsgläubiger zustimmen (Art. 156\nSchKG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 SchKG). Es ist nun aber nicht\neinzusehen, warum im dritten und letz- ten Fall der besonderen\nVerwertungsart gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (In- kassomandat) dies\nanders sein soll. Ein in der Sache begründetes Argument, dass von der\nZustimmung sämtlicher Gläubiger abzusehen sei, lässt sich nicht finden.\nDass der Gesetzgeber in Art. 131 Abs. 2 SchKG bewusst nur eine von zwei\nBedingungen nannte, ohne sie gleichzeitig genau zu bezeichnen, ist\nkaum anzunehmen. Wie Fritzsche/Walder (a.a.O., § 30 Rz 25\nAnmerkung 62a) ausführen, legt auch der französische Gesetzestext, der\nvon «conditions» (im Plural) spricht, nahe, dass auch die Erteilung der\nInkassovollmacht die Zustimmung aller Gläubiger zur Voraussetzung\nhat. Auch der zitierte BGE 43 II59 ff. behandelt die Frage nicht primär als\nAuslegungsproblem von Art. 131 Abs. 2 SchKG, sondern -\nunausgesprochen - als Rechtsmissbrauchstat- bestand. Der\nPfändungsgläubiger, welcher zugleich Drittschuldner einer\ngepfändeten Forderung sei, könne deren Verwertung auf dem Wege\nder\nAnweisung zur Eintreibung nicht durch Nichterteilung seiner\nZustimmung verhindern. Das Interesse eines solchen Beteiligten an\neinem möglichst geringen Verwertungsergebnis stelle ein\nSonderinteresse dar, das im Gegen- satz zu jenem der übrigen Gläubiger\nund zum Prinzip des höchst möglichen Erlöses stehe. Diese an sich\nzutreffenden Überlegungen betreffen indessen nicht nur den Fall von Art.\n131 Abs. 2 SchKG, sondern können als allgemeine Schranke der\nRechtsausübung bei allen drei besonderen Verwertungsarten nach Art.\n130 Ziff. 1 und Art. 131 Abs. 1 und 2 SchKG aufgefasst werden.\nBezogen auf das vorliegende Verfahren ist festzustellen, dass die\nbesondere Konstellation des genannten Bundesgerichtsentscheides\nnicht vorliegt, da W seine Zustimmung zur Abtretung nicht verweigert\nhat. Im einen wie i m anderen Falle der Abtretung nach Art. 131 SchKG\nwird das Betreibungs- amt demnach davon auszugehen haben, dass\ngrundsätzlich sämtliche\nGläubiger ihre Zustimmung für eine Abtretung an die Finanz AG erteilen\nmüssen.\nDie Beschwerde der Finanz AG ist demzufolge insoweit gutzuheissen,\n138\nals das Betreibungsamt angewiesen wird, die entsprechenden Erklärungen\nder übrigen Gläubiger zum Abtretungsbegehren der Finanz AG\neinzuholen. Wird die notwendige Zustimmung nicht erreicht, ist ohne\nVerzug zur Verwer- tung der Ausfallforderung auf dem Wege der\nöffentlichen Versteigerung zu schreiten. Kommt dagegen die allseitige\nZustimmung der ungedeckt geblie-\n\n139\nbenen Gläubiger zustande, ist, je nachdem, auf welche Verwertungsform\n(Art. 131 Abs. 1 oder Abs. 2 SchKG) sich alle Gläubiger einigen, der\nübernah- mewilligen Finanz AG eine Bescheinigung mittels des\nobligatorischen For- mulars Nr. 33 (für die Anweisung an Zahlungsstatt\ngemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG) oder des obligatorischen Formulars Nr.\n34 (Bescheinigung der Über- nahme zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs.\n2 SchKG) auszustellen.\nSchKG 48/94 Entscheid vom 9. November 1994\nSchKG 49/94\n\n40 - Konkurseröffnung; örtliche Zuständigkeit (Art. 46 ff., Art.\n159 ff. SchKG).\n- Bei Zweifeln über seine örtliche Zuständigkeit hat der\nKonkursrichter das Verfahren auszusetzen und den Fall\nan die Aufsichtsbehörde zu überweisen ( Art. 173 Abs. 2\nSchKG) (Erw. 1).\n- Der Wohnsitz und Betreibungsort eines Gewerbetreibenden liegt - ungeachtet der aus gewerbepolizeilichen Gründen dort hinterlegten Schriften - nicht am\nOrt seines Gewerbebetriebes, sondern am Wohnort\nseiner Familie als seinem Lebensmittelpunkt, an den er\nregelmässig zurückkehrt (Art. 23 ZGB) (Erw. 2).\n\n"}