{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-39_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_39_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657079b737adb677e61a03a44909ed7706df1a4def8c2e292284dd08f5927c630edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097657079b737adb677e61a03a44909ed7706df1a4def8c2e292284dd08f5927c630edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_39", "Checksum": "b566604df9e8523f9f02b1308672fb6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:28", "Checksum": "b9d676a90c714d94498ad5007b33d8cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 39\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n heutigen Verfahren die nachträgliche Zustellung des Zahlungsbefehls\ndurch- setzen. Da die Verwertung des Grundstückes erst nach\nvollständiger Durch- führung des Einleitungsverfahrens gegenüber den\nBeschwerdeführern zuläs- sig sein wird, sind überdies die Mitteilungen\ndes Verwertungsbegehrens vom\n23. August 1995 an J. und K. E. als nichtig zu betrachten. Die\nGläubigerin wird somit ein neuerliches Verwertungsbegehren stellen\nmüssen, wobei dies aber erst sechs Monate nach Zustellung des\nZahlungsbefehls an die Be- schwerdeführer möglich sein wird. Sollte\nvon deren Seiten Rechtsvorschlag erhoben werden, wird die Zeit\nzwischen Anhebung und Erledigung der Klage bzw. die Dauer eines\nRechtsöffnungsverfahrens nicht in die Berech- nung fallen (Art. 154\nAbs. 1 SchK, vgl. auch BGE 79 III 60 ff.).\nSchKG 42/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995\n\n39 - Ausfallforderung; Verwertung (Art. 143 Abs. 2 SchKG; Art.\n130, Art. 131 Sch KG; Art. 72 Abs. 1 VZG). Die Verwertung\nder Ausfallforderung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung; die Verwertung durch Forderungsüberweisung an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gläubiger.\n\nAus den Erwägungen:\nDie Finanz AG hat auf die ihr am 17. Juni 1993 zugestellte\nAnzeige betreffend die Verwertung der Ausfallforderung gegen W\ninnert der 10tägi- gen Frist von Art. 72 VZG das Begehren gestellt, die\nAusfallforderung sei ihr abzutreten. Da die Finanz AG infolge Erwerbs\nentsprechender Forderungen Grundpfand- und Pfändungsgläubigerin im\nvorliegenden Vollstreckungsver- fahren geworden ist, ist ihr\nAbtretungsbegehren beachtlich. Das Betrei- bungsamt konnte daher\nnicht ohne weiteres über das Abtretungsbegehren hinweggehen und zur\nöffentlichen Versteigerung der Ausfallforderung schreiten. Zu\nverfahren ist vielmehr nach Art. 72 VZG in Verbindung mit Art. 131\nSchKG. Die öffentliche Versteigerung der Ausfallforderung ist nur dann\nohne weiteres anzuordnen, wenn auf die Verwertungsanzeigen durch\nFormular VZG Nr. 14 überhaupt kein Begehren um eine der\nbesonderen Verwertungsarten nach Art. 130 Ziff. 1 SchKG (Verkauf\naus freier Hand), Art. 131 Abs. 1 SchKG (Abtretung an Zahlungsstatt)\noder Art. 131 Abs. 2 SchKG (Erteilung einer Inkassovollmacht) eingeht.\nWird hingegen irgendein derartiges Begehren eines Beteiligten gestellt,\nhat das Betreibungsamt vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine\n134\nder genannten besonderen Ver- wertungsarten entweder bereits gegeben\nbeziehungsweise noch zu erreichen sind. So darf aufgrund der Tatsache,\ndass innert der mit der Anzeige gesetz- ten Frist nicht bereits alle\nGläubiger eine der besonderen Verwertungsarten\n\n"}