39 - Ausfallforderung; Verwertung (Art. 143 Abs. 2 SchKG; Art. 130, Art. 131 Sch KG; Art. 72 Abs. 1 VZG). Die Verwertung der Ausfallforderung erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung; die Verwertung durch Forderungsüberweisung an Zahlungsstatt oder zur Eintreibung bedarf der Zustimmung aller beteiligten Gläubiger.