Die Gläubigerin wird somit ein neuerliches Verwertungsbegehren stellen müssen, wobei dies aber erst sechs Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an die Be- schwerdeführer möglich sein wird. Sollte von deren Seiten Rechtsvorschlag erhoben werden, wird die Zeit zwischen Anhebung und Erledigung der Klage bzw. die Dauer eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht in die Berech- nung fallen (Art. 154 Abs. 1 SchK, vgl. auch BGE 79 III 60 ff.). SchKG 42/95 Entscheid vom 16. Oktober 1995