Gemäss Art. 17 SchKG sind sie folglich mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Weg der gerichtli- chen Klage vorgeschrieben ist, legitimiert, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Wie gesehen, ist ihnen als Betriebene eine für sie bestimmte Ausfer- tigung des Zahlungsbefehls zuzustellen. Dies ist vorliegend unbestrittener- massen unterlassen worden. Demzufolge können die Beschwerdeführer im