Dies geschah während laufender Betreibung. Eine Verfü- gungsbeschränkung betreffend das Grundstück war im Grundbuch nicht ein- getragen und wäre im übrigen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zulässig gewesen, da die Forderungsschuldner ihren jeweiligen Rechtsvorschlag erst am 24. März 1995 zurückgezogen haben. Somit kommt N. und N. E. unab- hängig davon, ob sie um das laufende Verfahren wussten, in der Betreibung Nr. 3739/95 die Rechtsstellung von Betriebenen zu. Gemäss Art.