Der Entscheid da- rüber würde eine materiellrechtliche Prüfung erfordern, was im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zulässig ist. Die Kenntnis über die Betreibung kann dem Erwerber somit erst in einem allfälligen Rechtsöff- nungsverfahren entgegengehalten werden (BGE 42III68). 3. N. und N. E. wurde das Eigentum an der Pfandsache am 8. März 1995 übertragen. Dies geschah während laufender Betreibung.