88 Abs. 2 und 100 Abs. 2 VZG ausdrücklich, dass Dritterwerber diesfalls keinen Anspruch mehr auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls haben. Hinzuweisen ist jedoch, dass es vor einer Verfügungsbeschränkung unbeachtlich zu bleiben hat, ob der Erwerber eines Pfandgegenstandes um ein laufendes Betreibungs- verfahren weiss oder nicht (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, S. 481). Der Entscheid da- rüber würde eine materiellrechtliche Prüfung erfordern, was im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zulässig ist.