Er- wirbt ein Dritter den Pfandgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt, so hat er die Betreibung in der Weise gegen sich gelten zu lassen, wie er sie vorfindet. Sein guter Glaube bezüglich der Erhebung materiellrechtlicher Einreden ist zerstört, weshalb ihm die Rechtsstellung eines Betriebenen auch nicht mehr zuzugestehen ist. In diesem Sinne bestimmen Art. 88 Abs. 2 und 100 Abs. 2 VZG ausdrücklich, dass Dritterwerber diesfalls keinen Anspruch mehr auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls haben.