Gleiches gilt für einen rechtskräftig gewordenen Zah- lungsbefehl. Bei Vorliegen eines solchen und nach rechtskräftiger Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages besteht für den Gläubiger gemäss Art. 90 VZG aber immerhin die Möglichkeit, im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung eintragen zu lassen. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens wird der Eintrag sodann von Amtes wegen vorgenommen (Art. 97 VZG). Er- wirbt ein Dritter den Pfandgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt, so hat er die Betreibung in der Weise gegen sich gelten zu lassen, wie er sie vorfindet.