O., S. 77 f.). Dieses Recht steht ihm selbst dann zu, falls die Be- treibung gegen den Forderungsschuldner bis in das Verwertungsstadium fortgeschritten ist (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1 VZG). Zu beantworten bleibt die Frage, ob ein Eigentumswechsel während einer hängigen Betreibung auf Pfandverwertung zu einer Änderung dieser Rechtslage führt. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Der Erlass eines Zah- lungsbefehls hat nämlich keineswegs eine Verfügungsbeschränkung in bezug auf das Pfand zur Folge. Gleiches gilt für einen rechtskräftig gewordenen Zah- lungsbefehl.