Da jedoch in beiden die Verwertung des nämlichen Pfandgegenstandes angestrebt wird, stehen sie in einer Wechselwirkung zueinander. So hängt die Durchführung und Fortsetzung der einen Betreibung davon ab, dass der Weg dazu auch in der anderen offensteht (C. Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der Betreibung auf Pfandverwertung, Zürich 1968, S. 53). Unterbleibt die Einbeziehung des Dritteigentümers, sind alle seine Rechtsstellung missachtenden Betreibungshandlungen nichtig. Auch kann dieser mittels Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 SchKG) verlangen, dass ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (C. Schel- 132 lenberg, a.a.O., S. 77 f.).