Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 153 SchKG) zu erhalten hat. Sodann kann er mit- tels Rechtsvorschlag selbständig den Bestand oder die Fälligkeit der Forde- rung oder den Bestand des Pfandrechts bestreiten (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1 VZG). Obschon der Dritteigentümer in der Praxis in das Verfahren gegen den Forderungsschuldner einbezogen wird, zerfällt die Betreibung auf Pfandverwertung somit in zwei rechtlich weitgehend selbständige Betreibun- gen - eine gegen den Forderungsschuldner und eine gegen den Dritteigentü- mer. Da jedoch in beiden die Verwertung des nämlichen Pfandgegenstandes angestrebt wird, stehen sie in einer Wechselwirkung zueinander.