Im materiellen Recht weist der Pfandeigentümer eine weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner auf. Beiden stehen aus dem Grundpfand- und Fahrnispfandrecht im wesentlichen die gleichen Einwendungen und Einreden zu. Im Betreibungsrecht, welches dem materi- ellen Recht zum Durchbruch verhelfen soll, wird der Dritteigentümer einer Pfandsache dementsprechend wie ein Betriebener behandelt (vgl. PKG 1986 Nr. 24; PKG 1985 Nr. 31). Alle zum Schutze des betriebenen Forderungsschuldners bestehenden Vorschriften kommen auch ihm gegenüber zur An- wendung. In Konkretisierung dieses Gedankens schreibt Art. 153 SchKG zwingend vor, dass der Pfandgläubiger eine für ihn bestimmte