Erwägungen: 1. Vorliegend steht einerseits fest, dass K. und J. E. ihren Rechtsvor- schlag am 24. März 1995 zurückgezogen haben. Andererseits ergibt sich aus dem Grundbuch, dass J. E. das verpfändete Grundstück während dem lau- fenden Betreibungsverfahren auf ihre Kinder, die heutigen Beschwerdefüh- rer N. und N. E., übertragen hat. Insofern gilt es vorerst abzuklären, welche Rechtsstellung Dritteigentümer in einer Betreibung auf Pfandverwertung in- nehaben. 2. Im materiellen Recht weist der Pfandeigentümer eine weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner auf.