{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-38_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_38_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762272df1922696090ad1608cbbedff339d5c3db2713d31e68085981284151f9daedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762272df1922696090ad1608cbbedff339d5c3db2713d31e68085981284151f9daedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_38", "Checksum": "aa35f054276c193c08eec8fef260801e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:33", "Checksum": "4f382aadaba75038af3908be385328f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 38\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Erwägungen:\n1. Vorliegend steht einerseits fest, dass K. und J. E. ihren\nRechtsvor- schlag am 24. März 1995 zurückgezogen haben. Andererseits\nergibt sich aus dem Grundbuch, dass J. E. das verpfändete Grundstück\nwährend dem lau- fenden Betreibungsverfahren auf ihre Kinder, die\nheutigen Beschwerdefüh- rer N. und N. E., übertragen hat. Insofern gilt\nes vorerst abzuklären, welche Rechtsstellung Dritteigentümer in einer\nBetreibung auf Pfandverwertung in- nehaben.\n2. Im materiellen Recht weist der Pfandeigentümer eine\nweitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner auf.\nBeiden stehen aus dem Grundpfand- und Fahrnispfandrecht im\nwesentlichen die gleichen Einwendungen und Einreden zu. Im\nBetreibungsrecht, welches dem materi- ellen Recht zum Durchbruch\nverhelfen soll, wird der Dritteigentümer einer Pfandsache\ndementsprechend wie ein Betriebener behandelt (vgl. PKG 1986 Nr. 24;\nPKG 1985 Nr. 31). Alle zum Schutze des betriebenen Forderungsschuldners bestehenden Vorschriften kommen auch ihm gegenüber zur\nAn- wendung. In Konkretisierung dieses Gedankens schreibt Art. 153\nSchKG zwingend vor, dass der Pfandgläubiger eine für ihn bestimmte\nAusfertigung des Zahlungsbefehls (Art. 153 SchKG) zu erhalten hat.\nSodann kann er mit- tels Rechtsvorschlag selbständig den Bestand oder\ndie Fälligkeit der Forde- rung oder den Bestand des Pfandrechts\nbestreiten (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1 VZG). Obschon der\nDritteigentümer in der Praxis in das Verfahren gegen den\nForderungsschuldner einbezogen wird, zerfällt die Betreibung auf\nPfandverwertung somit in zwei rechtlich weitgehend selbständige\nBetreibun- gen - eine gegen den Forderungsschuldner und eine gegen den\nDritteigentü- mer. Da jedoch in beiden die Verwertung des nämlichen\nPfandgegenstandes angestrebt wird, stehen sie in einer Wechselwirkung\nzueinander. So hängt die Durchführung und Fortsetzung der einen\nBetreibung davon ab, dass der Weg dazu auch in der anderen offensteht\n(C. Schellenberg, Die Rechtsstellung des Dritteigentümers in der\nBetreibung auf Pfandverwertung, Zürich 1968, S. 53). Unterbleibt die\nEinbeziehung des Dritteigentümers, sind alle seine Rechtsstellung\nmissachtenden Betreibungshandlungen nichtig. Auch kann dieser\nmittels Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (Art. 17 SchKG) verlangen, dass ihm nachträglich ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (C.\nSchel-\n132\nlenberg, a.a.O., S. 77 f.). Dieses Recht steht ihm selbst dann zu, falls die\nBe- treibung gegen den Forderungsschuldner bis in das\nVerwertungsstadium fortgeschritten ist (Art. 88 Abs. 1 und 100 Abs. 1\nVZG).\nZu beantworten bleibt die Frage, ob ein Eigentumswechsel\nwährend einer hängigen Betreibung auf Pfandverwertung zu einer\nÄnderung dieser Rechtslage führt. Dies ist grundsätzlich zu verneinen. Der\nErlass eines Zah- lungsbefehls hat nämlich keineswegs eine\nVerfügungsbeschränkung in bezug auf das Pfand zur Folge. Gleiches gilt\nfür einen rechtskräftig gewordenen Zah- lungsbefehl. Bei Vorliegen eines\nsolchen und nach rechtskräftiger Beseitigung eines allfälligen\nRechtsvorschlages besteht für den Gläubiger gemäss Art. 90 VZG aber\nimmerhin die Möglichkeit, im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung eintragen zu lassen. Nach Stellung des Verwertungsbegehrens\nwird der Eintrag sodann von Amtes wegen vorgenommen (Art. 97 VZG).\nEr- wirbt ein Dritter den Pfandgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt, so\nhat er die Betreibung in der Weise gegen sich gelten zu lassen, wie er sie\nvorfindet. Sein guter Glaube bezüglich der Erhebung materiellrechtlicher\nEinreden ist zerstört, weshalb ihm die Rechtsstellung eines Betriebenen\nauch nicht mehr zuzugestehen ist. In diesem Sinne bestimmen Art. 88 Abs.\n2 und 100 Abs. 2 VZG ausdrücklich, dass Dritterwerber diesfalls keinen\nAnspruch mehr auf die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls\nhaben. Hinzuweisen ist jedoch, dass es vor einer Verfügungsbeschränkung\nunbeachtlich zu bleiben hat, ob der Erwerber eines Pfandgegenstandes um\nein laufendes Betreibungs- verfahren weiss oder nicht (Fritzsche/Walder,\nSchuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich\n1984, S. 481). Der Entscheid da- rüber würde eine materiellrechtliche\nPrüfung erfordern, was im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nach Art.\n17 SchKG nicht zulässig ist. Die Kenntnis über die Betreibung kann dem\nErwerber somit erst in einem allfälligen Rechtsöff- nungsverfahren\nentgegengehalten werden (BGE 42III68).\n3. N. und N. E. wurde das Eigentum an der Pfandsache am 8.\nMärz 1995 übertragen. Dies geschah während laufender Betreibung.\nEine Verfü- gungsbeschränkung betreffend das Grundstück war im\nGrundbuch nicht ein- getragen und wäre im übrigen zu diesem Zeitpunkt\nnoch gar nicht zulässig gewesen, da die Forderungsschuldner ihren\njeweiligen Rechtsvorschlag erst am 24. März 1995 zurückgezogen\nhaben. Somit kommt N. und N. E. unab- hängig davon, ob sie um das\nlaufende Verfahren wussten, in der Betreibung\nNr. 3739/95 die Rechtsstellung von Betriebenen zu. Gemäss Art. 17\nSchKG sind sie folglich mit Ausnahme der Fälle, in welchen der Weg\nder gerichtli- chen Klage vorgeschrieben ist, legitimiert, gegen jede\nVerfügung eines Be- treibungs- oder Konkursamtes bei der\nAufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Wie gesehen, ist ihnen als\nBetriebene eine für sie bestimmte Ausfer- tigung des Zahlungsbefehls\nzuzustellen. Dies ist vorliegend unbestrittener- massen unterlassen\nworden. Demzufolge können die Beschwerdeführer im\n\n"}