Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im Ausland liegt, ändert daran nichts. Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner seinen hinlänglich belegten Auf- enthalt in Nairobi lediglich für zwei Wochen unterbrochen hat, um in Klosters die Ferien zu verbringen, in der Absicht nach den Ferien wieder nach Nairobi zurückzukehren, führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in Klosters keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG begründet hat. War in Klosters weder Wohnsitz noch Aufenthalt gegeben, erweist sich die angefochtene Ver- fügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. SchKG 27/95 Entscheid vom 7. November 1995 131