Sind mehrere Orte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann unter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere Beziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen als Aufenthaltsort. Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im Ausland liegt, ändert daran nichts.