seine Beziehungen zu einem schweizerischen Ferienort, an dem er lediglich zufällig und nur zwei Wochen verweilt. Gegen einen Schuldner aber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, wenn sein Aufenthalt im Ausland be- kannt ist, eine Betreibung nur in den Fällen der Art. 50-52 SchKG stattfinden (vgl. C. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, Band I, N. 3 zu Art. 46 SchKG). Sind mehrere Orte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann unter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere Beziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen als Aufenthaltsort.