Gemäss Art. 48 SchKG kann der Schuldner, welcher keinen festen Wohnsitz hat, da betrieben werden, wo er sich aufhält. Dieser Betreibungsstand ist einzig und allein dann gegeben, wenn der Schuldner weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat, also gewissermassen nomadisiert. Hält sich eine solche Person bald an einem, bald an einem anderen Ort auf, so hat als Aufenthalts- ort jener Ort zu gelten, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (BGE 56 I455; Pra. 50 [1961] Nr. 74). Im Fall des IKRK-Delegierten, der sich für das Ko- mitee mehrere Monate in der gleichen Stadt in Afrika aufhält, darf davon ausgegangen werden, dass dessen Beziehungen zu diesem Ort enger sind, als