Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des schuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den Vollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen (BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2). Ob der Beschwerdegegner überhaupt einen festen Wohnsitz - allen- falls in Nairobi - habe, braucht hier auch aus anderen Gründen nicht ab- schliessend beurteilt zu werden, da die Voraussetzungen, ihn an seinem vorü- bergehenden und offensichtlich kurzfristigen Ferienaufenthaltsort bei seiner Mutter in Klosters zu betreiben, ohnehin nicht gegeben sind. Gemäss Art.