Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis angehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz aufgegeben hat. Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des schuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den Vollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen (BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2).