130 Ausland aufhält, dort auch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt begründen kann (BGE 119 III54 Erw. 2c). Die Gläubigerin behauptet nicht, der Schuld- ner habe irgendwo Wohnsitz oder einen solchen gehabt, und der Schuldner behauptet nicht, er habe einen früheren Wohnsitz aufgegeben. Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis angehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz aufgegeben hat.