In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi» angegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen falschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest oft verweilt.