Eine aktenkundige Beziehung des Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von Aufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die Adresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner eigenhändig am 17. April 1995 aus «Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt Klosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf Abänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie auch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi» angegeben.