37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein Schuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehreren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo der sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner lediglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar.