{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976678b79106f87906e1267a32d519aeda9516c8c9e456dcd1f8febc307fef9deb0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976678b79106f87906e1267a32d519aeda9516c8c9e456dcd1f8febc307fef9deb0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_37", "Checksum": "885707848c78c4aa0bf7ab51f5129337"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:48", "Checksum": "c0d5ebe1b93d8a6a447a4f746c4781c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n130\nAusland aufhält, dort auch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt\nbegründen kann (BGE 119 III54 Erw. 2c). Die Gläubigerin behauptet\nnicht, der Schuld- ner habe irgendwo Wohnsitz oder einen solchen gehabt,\nund der Schuldner behauptet nicht, er habe einen früheren Wohnsitz\naufgegeben. Der Schuld- ner kann also einerseits nicht zum Beweis\nangehalten werden, dass er einen (erwiesenen) früheren Wohnsitz\naufgegeben hat. Andererseits geht es nicht an, an einem beliebigen Ort des\nschuldnerischen Verweilens eine Betreibung anzuheben, um es dann den\nVollstreckungsbehörden zu überlassen, über den Wohnsitz oder den\nAufenthalt des Schuldners ausgedehnte Nachforschun- gen anzustellen\n(BlSchK 1984 S. 57 f. Erw. 2).\nOb der Beschwerdegegner überhaupt einen festen Wohnsitz -\nallen- falls in Nairobi - habe, braucht hier auch aus anderen Gründen nicht\nab- schliessend beurteilt zu werden, da die Voraussetzungen, ihn an\nseinem vorü- bergehenden und offensichtlich kurzfristigen\nFerienaufenthaltsort bei seiner Mutter in Klosters zu betreiben, ohnehin\nnicht gegeben sind. Gemäss Art. 48 SchKG kann der Schuldner, welcher\nkeinen festen Wohnsitz hat, da betrieben werden, wo er sich aufhält. Dieser\nBetreibungsstand ist einzig und allein dann gegeben, wenn der Schuldner\nweder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz hat, also\ngewissermassen nomadisiert. Hält sich eine solche Person bald an einem,\nbald an einem anderen Ort auf, so hat als Aufenthalts- ort jener Ort zu\ngelten, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen (BGE 56 I455; Pra. 50\n[1961] Nr. 74). Im Fall des IKRK-Delegierten, der sich für das Ko- mitee\nmehrere Monate in der gleichen Stadt in Afrika aufhält, darf davon ausgegangen werden, dass dessen Beziehungen zu diesem Ort enger sind, als\nseine Beziehungen zu einem schweizerischen Ferienort, an dem er\nlediglich zufällig und nur zwei Wochen verweilt. Gegen einen Schuldner\naber, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann, wenn sein Aufenthalt\nim Ausland be- kannt ist, eine Betreibung nur in den Fällen der Art. 50-52\nSchKG stattfinden (vgl. C. Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung\nund Konkurs, Zürich 1911, Band I, N. 3 zu Art. 46 SchKG). Sind mehrere\nOrte auszumachen, an de- nen der Schuldner zu verweilen pflegt, und kann\nunter diesen Orten jener be- stimmt werden, zu dem der Schuldner nähere\nBeziehungen hat als zu allen an- dern, so verdrängt dieser Ort alle anderen\nals Aufenthaltsort. Dass der sol- chermassen festgestellte Aufenthaltsort im\nAusland liegt, ändert daran nichts. Die Tatsache, dass der\nBeschwerdegegner seinen hinlänglich belegten Auf- enthalt in Nairobi\nlediglich für zwei Wochen unterbrochen hat, um in Klosters die Ferien zu\nverbringen, in der Absicht nach den Ferien wieder nach Nairobi\nzurückzukehren, führt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner in\nKlosters keinen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG begründet hat. War\nin Klosters weder Wohnsitz noch Aufenthalt gegeben, erweist sich die\nangefochtene Ver- fügung als rechtens. Die Beschwerde ist daher\nabzuweisen.\nSchKG 27/95 Entscheid vom 7. November 1995\n131\n"}