{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-37_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_37_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976678b79106f87906e1267a32d519aeda9516c8c9e456dcd1f8febc307fef9deb0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976678b79106f87906e1267a32d519aeda9516c8c9e456dcd1f8febc307fef9deb0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_37", "Checksum": "885707848c78c4aa0bf7ab51f5129337"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:48", "Checksum": "c0d5ebe1b93d8a6a447a4f746c4781c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 37\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nsetzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach\nbundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen,\nmit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf\nKonkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen\nder dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und\nmüssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE\n79III16/17 E. 2 und BGE 67III41).\nSchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995\n\n37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein\nSchuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehreren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren\nBeziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo\nder sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner lediglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen\nAufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar.\n\nAus den Erwägungen:\nUnbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK-\nDele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden\nAufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner\nRechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen\n(Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als\nDelegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des\nBeschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von\nAufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die\nAdresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner\neigenhändig am 17. April 1995 aus\n«Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit\nwurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt\nKlosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf\nAbänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie\nauch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi»\nangegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der\nBeschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen\nfalschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der\nBeschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des\nIKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest\noft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten\nin verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann\nnicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK-\nDelegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem\nbestimmten Ort im\n\n"}