Die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des IKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest oft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten in verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann nicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK- Delegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem bestimmten Ort im 130