Aus den Erwägungen: Unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK- Dele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden Aufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner Rechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen (Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als Delegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des Beschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von Aufenthalt, ist nicht auszumachen.