42 SchKG) ab. Danach kann nur derjenige Schuldner auf Konkurs betrieben werden, wel- cher in der erschöpfenden Aufzählung von Art. 39 SchKG mit den dort ge- nannten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. In allen anderen Fällen, wie dies für die Stockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft, wird die Betreibung gemäss Art. 42 Abs. 1 SchKG auf dem Wege der Pfändung fortge-