PKG 1986, Nr. 24). Nach herrschender Lehre ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht konkursfähig. Für Schulden aus ihrer Verwaltungstätigkeit unterliegt sie der Betreibung auf Pfändung (Meyer-Hayoz, a. a. O., N. 101 zu Art. 7121 mit weiteren Hinweisen; Raschein, BlSchK, 43/1979, S. 67). Diese Erkenntnis leitet sich hauptsächlich aus der unmittelbaren Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Konkursandrohung (Art. 39 SchKG) in Verbindung mit der allgemeinen Vorschrift über die Betreibung auf Pfändung (Art. 42 SchKG)