Bei Gläubigerforderungen etwa von Unterneh- mern und Handwerkern aus Leistungen für die Gesamtheit bildet dieses Ver- waltungsvermögen das Vollstreckungssubstrat. Zur Sicherung der pfändba- ren Beitragsforderungen steht sogar den Gläubigern das Recht zu, die Eintragung eines Pfandrechtes an der Stockwerkeinheit des Schuldners vor- zunehmen (Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen, in: Festgabe zum 70. Geburtstag des Verfassers, Bern 1972, S. 283 ff.; Amonn, Das Stockwerkeigentum in der Zwangsvollstreckung, in: BlSchK 1968, S. 3; PKG 1986, Nr. 24).