99 zu Art. 712 1). Zu den bedeutendsten Objekten des Vermögens, über welches die Gemeinschaft als Ganzes verfügt, gehören die Beitragsfor- derungen gegenüber den einzelnen Stockwerkeigentümern und der damit an- gelegte Erneuerungsfonds. Bei Gläubigerforderungen etwa von Unterneh- mern und Handwerkern aus Leistungen für die Gesamtheit bildet dieses Ver- waltungsvermögen das Vollstreckungssubstrat.