Aus den Erwägungen: a) Forderungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der ge- meinschaftlichen Verwaltung stehen, können auf dem Betreibungswege ge- gen die Gemeinschaft in deren Vermögen vollstreckt werden. Die Verwal- tungstätigkeit umfasst dabei «alle Handlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind, das betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu meh- ren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen» (Meyer-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, 5. Teilband, Bern 1988, N. 17ff., 99 zu Art.