{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-36_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_36_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da44f1665dca580f899c419195863a10845a0f5a96537ad745f83ce5666ea3c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da44f1665dca580f899c419195863a10845a0f5a96537ad745f83ce5666ea3c0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_36", "Checksum": "d6dd30e7a34865f27182a051d76e553f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:52:45", "Checksum": "2c92b6f2cebb799e00016c5dbc9fa35c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 36\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n d) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden\n\nZur Betreibungsfähigkeit der Gemeinschaft der Stock-\n36 - werkeigentümer (Art. 7121 ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft unterliegt nicht der Konkursbetreibung (Art. 39 SchKG).\n\nAus den Erwägungen:\na) Forderungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der\nge- meinschaftlichen Verwaltung stehen, können auf dem\nBetreibungswege ge- gen die Gemeinschaft in deren Vermögen\nvollstreckt werden. Die Verwal- tungstätigkeit umfasst dabei «alle\nHandlungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die dazu bestimmt sind,\ndas betroffene Rechtsgut zu erhalten, zu meh- ren oder der seinem\nZweck entsprechenden Verwendung zuzuführen» (Meyer-Hayoz,\nBerner Kommentar zum ZGB, 5. Teilband, Bern 1988,\nN. 17ff., 99 zu Art. 712 1). Zu den bedeutendsten Objekten des\nVermögens,\nüber welches die Gemeinschaft als Ganzes verfügt, gehören die\nBeitragsfor- derungen gegenüber den einzelnen Stockwerkeigentümern\nund der damit an- gelegte Erneuerungsfonds. Bei Gläubigerforderungen\netwa von Unterneh- mern und Handwerkern aus Leistungen für die\nGesamtheit bildet dieses Ver- waltungsvermögen das\nVollstreckungssubstrat. Zur Sicherung der pfändba- ren\nBeitragsforderungen steht sogar den Gläubigern das Recht zu, die\nEintragung eines Pfandrechtes an der Stockwerkeinheit des Schuldners\nvor- zunehmen (Peter Liver, Privatrechtliche Abhandlungen, in:\nFestgabe zum\n70. Geburtstag des Verfassers, Bern 1972, S. 283 ff.; Amonn, Das Stockwerkeigentum in der Zwangsvollstreckung, in: BlSchK 1968, S. 3; PKG 1986, Nr. 24).\nNach herrschender Lehre ist die\nStockwerkeigentümergemeinschaft nicht konkursfähig. Für Schulden aus\nihrer Verwaltungstätigkeit unterliegt sie der Betreibung auf Pfändung\n(Meyer-Hayoz, a. a. O., N. 101 zu Art. 7121 mit weiteren Hinweisen;\nRaschein, BlSchK, 43/1979, S. 67). Diese Erkenntnis leitet sich\nhauptsächlich aus der unmittelbaren Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Konkursandrohung (Art. 39 SchKG) in Verbindung\nmit der allgemeinen Vorschrift über die Betreibung auf Pfändung (Art. 42\nSchKG) ab. Danach kann nur derjenige Schuldner auf Konkurs betrieben\nwerden, wel- cher in der erschöpfenden Aufzählung von Art. 39 SchKG\nmit den dort ge- nannten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist.\nIn allen anderen Fällen, wie dies für die\nStockwerkeigentümergemeinschaft zutrifft, wird die Betreibung gemäss\nArt. 42 Abs. 1 SchKG auf dem Wege der Pfändung fortge-\n\n129\nsetzt (vgl. auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach\nschweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 N. 10 ff.). Nach\nbundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Betreibungshandlungen,\nmit denen eine Betreibung unrichtigerweise auf Pfändung statt auf\nKonkurs oder auf Kon- kurs statt auf Pfändung fortgesetzt wird, wegen\nder dadurch betroffenen In- teressen Dritter schlechthin nichtig und\nmüssen von Amtes wegen aufgeho- ben werden (BGE 94III68 E. 2, BGE\n79III16/17 E. 2 und BGE 67III41).\nSchKG 3/95 Entscheid vom 21. März 1995\n\n37 - Ort der Betreibung; Aufenthaltsort (Art. 46 ff. SchKG). Ein\nSchuldner ohne festen Wohnsitz ist an jenem von mehreren Aufenthaltsorten zu betreiben, zu dem die stärkeren\nBeziehungen bestehen. Der schweizerische Ferienort, wo\nder sich ansonsten im Ausland aufhaltende Schuldner lediglich zufällig für zwei Wochen verweilt, stellt keinen\nAufenthaltsort im Sinne von Art. 48 SchKG dar.\n\nAus den Erwägungen:\nUnbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdegegner IKRK-\nDele- gierter mit jeweils wechselnden, länger- oder kürzerdauernden\nAufenthalten in verschiedenen Staaten ist. So gibt er in seiner\nRechtsschrift vom 28. Juni 1995 an das Bezirksgericht Meilen\n(Beschwerdebeilage Nr. 5, S. 6) an, dass er seit 1990 beim IKRK als\nDelegierter arbeite. Eine aktenkundige Beziehung des\nBeschwerdegegners zu Klosters, sei es im Sinne von Wohnsitz oder von\nAufenthalt, ist nicht auszumachen. Auf ein Schreiben des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. März 1995 an die\nAdresse des IKRK in Genf hat sich der Beschwerdegegner\neigenhändig am 17. April 1995 aus\n«Rwanda, c/o IKRK» gemeldet. In der vorliegenden Angelegenheit\nwurde der Wohnsitz des Schuldners gegenüber dem Betreibungsamt\nKlosters, in vorstehend zitierter Klageschrift vom 28. Juni 1995 auf\nAbänderung des Scheidungsurteils an das Bezirksgericht Meilen, wie\nauch in der Vernehmlas- sung vom 20. Juli 1995 mit «IKRK, Nairobi»\nangegeben. Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der\nBeschwerdegegner dem zürcherischen Abänderungsrichter einen\nfalschen Wohnsitz angegeben hat. Die Tatsache, dass sich der\nBeschwerdegegner innert vier Monaten viermal von Delegatio- nen des\nIKRK in Afrika gemeldet hat, ist ein Indiz dafür, dass er dort zumin- dest\noft verweilt. Die sinngemäss geäusserte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, ein IKRK-Delegierter mit wechselnden Aufenthalten\nin verschiedenen Staaten, könne gar keinen festen Wohnsitz haben, kann\nnicht geteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein IKRK-\nDelegierter, der sich für eine zum voraus beschränkte Zeit an einem\nbestimmten Ort im\n\n130\n"}