Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügung und zur Verpflichtung des Kreis- präsidenten, die Untersuchung wieder an die Hand zu nehmen. Fragen liesse sich, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Berufungskläger trotz der gesetzwidrigen Übermittlungsweise der Vorla- dung vom Zeitpunkt des Augenscheins erfahren hätte, wobei dies freilich so rechtzeitig hätte geschehen müssen, dass er dem Aufgebot auch tatsächlich hätte folgen können (vgl. Peter Staub, .Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern/Stuttgart/Wien 1992, S. 145; Piquerez, Pr&is ..., Rz. 616f.).