statt dessen übergab er sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den Betroffenen selbst. Damit verstiess er nicht einfach gegen blosse Ordnungsvorschriften, sondern gegen we- sentliche Bestimmungen internationaler Rechtshilfeabkommen, die unter anderem auch gewährleisten wollen, dass die Adressaten gerichtlicher Sen- dungen ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Eine Vorladung, die dem nicht entspricht, vermag in aller Regel keine Rechtswirkungen zu ent- falten (vgl. hierzu Gerard Piquerez, Precis de procedure penale suisse, Lau- sanne 1987, Rz. 570 und 611 ff.; derselbe, Commentaire du code de procedure penale jurassien, Band I, S. 199 und 204).