vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen sowie Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 114). In Umgehung des Rechtshilfeweges unterliess es der Kreispräsident im vorliegenden Fall, für die Zustellung der Vorladung zum Augenschein die zuständige deutsche Justizbehörde einzuschalten - hier wohl das Amtsge- richt Offenbach am Main -; statt dessen übergab er sie mit eingeschriebenem Brief der Post zur direkten Zustellung an den Betroffenen selbst.